Es ist damit erstellt, dass die Beschwerdeführerin – zu unbekanntem Zeitpunkt, wohl aber im Januar 2018 – ihren Anwalt wegen dieser Sache kontaktiert hat. Es ist weder behauptet noch belegt, dass sich der geistige Zustand der Beschwerdeführerin gegenüber Oktober 2017 auf Weihnachten 2017 / Januar 2018 verschlechtert hätte. Der Anwalt der Be-