Die Anwaltsvollmacht datiert vom 8. August 2017. Aus den Akten ergibt sich aber, dass die Beschwerdeführerin ihn über das neue Verfahren informiert haben muss, bekam er doch zunächst von der Staatsanwaltschaft eine andere Akte zugestellt, konnte aber auf telefonische Anfrage hin die korrekte Verfahrensnummer nennen (siehe Post-it in Akten auf Brief Fürsprecher B.________ vom 31. Januar 2018), welche vom Strafbefehl stammen muss, der der Beschwerdeführerin zusätzlich mit A-Post zugestellt worden war. Es ist damit erstellt, dass die Beschwerdeführerin – zu unbekanntem Zeitpunkt, wohl aber im Januar 2018 – ihren Anwalt wegen dieser Sache kontaktiert hat.