Wenn man die ärztliche Feststellung zum Nennwert nehmen würde, wäre die Beschwerdeführerin auch nicht in der Lage, Nahrungsmittel zu kaufen etc., was wohl nicht gemeint sein kann. Es findet sich ebenso keine Angabe darüber, ob sich die Einschränkung der Beschwerdeführerin von Weihnachten 2017 bis zum 8. Februar 2018 verändert hat. Ähnliches gilt für den Satz, die Patientin sei derzeit nicht in der Lage, sich ohne anwaltlichen Beistand zu artikulieren. Es ist unklar, ob damit Äusserungen in einem gerichtlichen Verfahren gemeint sind oder der Beschwerdeführerin generell abgesprochen wird, sich in eigenen Angelegenheiten verbindlich zu äussern.