Dem Zeugnis ist nicht zu entnehmen, seit wann die Beschwerdeführerin bei ihr in Behandlung steht. Die Feststellung, sie sei seit Weihnachten 2017 bis heute nicht in der Lage, den normalen Alltag zu bewältigen, ist allgemein gehalten und sagt nichts darüber, ob die Beschwerdeführerin in der Lage ist, einen Strafbefehl zu lesen, einen Brief zu verfassen, auf einem Amt anzurufen oder einen Anwalt aufzusuchen. Wenn man die ärztliche Feststellung zum Nennwert nehmen würde, wäre die Beschwerdeführerin auch nicht in der Lage, Nahrungsmittel zu kaufen etc., was wohl nicht gemeint sein kann.