132 Abs. 1 Bst. b StPO in Fällen anzuordnen, in welchen es sich nicht um eine Bagatelle handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. 6.2 Die Generalstaatsanwaltschaft hält zu Recht fest, dass bei der Frage nach der Notwendigkeit der Beiordnung einer amtlichen Verbeiständung die Komplexität der in Frage stehenden Verfahrenshandlungen in Betracht gezogen werden muss (vgl. dazu Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 450 vom 16. Januar 2018 E. 4.1 f.). Wesentlich ist der Zeitraum von 23. Dezember 2017 (Einladung zur