6. 6.1 Die beschuldigte Person muss unter anderem verteidigt werden, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (Art. 130 Bst. c StPO). Zudem ist dann, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, eine amtliche Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 Bst.