5. In der Replik ergänzt die Beschwerdeführerin, sie habe keine Anschuldigungen anerkannt. Sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, selbst einfachste Handlungen wie die Bewältigung der Post vorzunehmen. Das aussagekräftige Arztzeugnis habe einen üblichen Umfang. Es werde eine ICD-10-codierte Diagnose gestellt und gefolgert, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, sich ohne anwaltlichen Beistand zu artikulieren. Die rechtsunkundige Beschwerdeführerin habe «keine Ahnung von irgendwelchen Verfahren». Die Staatsanwaltschaft setze sich über klare Aussagen in einem Arztzeugnis hinweg.