4. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt zusammengefasst die Auffassung, von der Beschwerdeführerin werde im Wiederherstellungsverfahren einzig verlangt, den Grund zu nennen, weshalb es ihr unmöglich gewesen sei, rechtzeitig Einsprache gegen den Strafbefehl zu erheben. Aufgrund der Einfachheit der zu bewältigenden Vorkehr sei das Gesuch um amtliche Verteidigung zu Recht abgewiesen worden.