Sofern mit dem Rechtsbegehren 1.b. eine Beiordnung für das gesamte Strafverfahren verlangt wird – was auch in der Replik nicht näher erläutert wird –, ist darauf nicht einzutreten, da insoweit eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes vorliegt. 3. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerdeschrift unter Hinweis auf ein Arztzeugnis vom 8. Februar 2018 im Wesentlichen geltend, sie sei nicht in der Lage, ihre Interessen im Verfahren selbständig wahrzunehmen. Es sei nicht angängig, wenn die in medizinischen Belangen nicht fachkundige Staatsanwaltschaft die Aussage des Arztzeugnisses in Zweifel ziehe.