Am 22. März 2018 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und hiess das Gesuch der Beschwerdeführerin um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren gut; als amtlicher Verteidiger wurde Fürsprecher B.________ bestellt. Mit Stellungnahme vom 26. März 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In der Replik vom 6. April 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest.