Die Beschwerdeführerin holte die Sendung nicht ab. Am 12. Februar 2018 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Anwalt ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist stellen und beantragte zudem, für das Wiederherstellungsverfahren sei ihr Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. Am 27. Februar 2018 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Anwalts ab. Am 16. März 2018 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 27. Februar 2018 Beschwerde und beantragte was folgt: 1.a. Ziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 27. Februar 2018 sei aufzuheben.