Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 109 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. April 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen Sachbeschädigung, Beschimpfung, Miss- brauchs einer Fernmeldeanlage und Tätlichkeiten Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 27. Februar 2018 (O 17 12301) Erwägungen: 1. Gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde von ihrem ehemali- gen Freund Strafanzeige wegen Beschimpfung, Tätlichkeiten, etc. eingereicht. Am 17. Oktober 2017 wurde sie als Beschuldigte polizeilich einvernommen. Sie aner- kannte die gegen sie erhobenen Vorwürfe. Am Ende der Einvernahme wurde sie informiert, dass sie verzeigt werde und mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheiden der Strafbehörde, insbesondere eines Strafbefehls, rechnen müsse. Sie bestätigte unterschriftlich, diese Information erhalten zu haben. Am 11. De- zember 2017 erliess die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen sie einen Strafbefehl wegen Sachbeschädigung, mehr- facher Beschimpfung, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und mehrfacher Tät- lichkeiten. Sie bestrafte sie mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 40.00 sowie einer Busse von CHF 600.00 und verzichtete auf den Widerruf zweier bedingt ausgesprochener Geldstrafen. Der Strafbefehl wurde der Be- schwerdeführerin an ihre bis dahin gültige Adresse zugestellt. Die Beschwerdefüh- rerin holte die Sendung nicht ab. Am 12. Februar 2018 liess die Beschwerdeführe- rin durch ihren Anwalt ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist stellen und beantragte zudem, für das Wiederherstellungsverfahren sei ihr Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. Am 27. Februar 2018 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Anwalts ab. Am 16. März 2018 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 27. Februar 2018 Beschwerde und beantragte was folgt: 1.a. Ziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 27. Februar 2018 sei aufzuheben. 1.b. Der Beschwerdeführerin sei für das Verfahren bei der Vorinstanz die amtliche Verteidigung unter Beiordnung des Unterzeichnenden zu gewähren, dies mit Wirkung ab dem 29. Januar 2018. 2. Der Gesuchstellerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung un- ter Beiordnung des Unterzeichnenden zu gewähren. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer. Am 22. März 2018 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und hiess das Gesuch der Beschwerdeführerin um Beiordnung einer amtlichen Vertei- digung für das Beschwerdeverfahren gut; als amtlicher Verteidiger wurde Fürspre- cher B.________ bestellt. Mit Stellungnahme vom 26. März 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In der Replik vom 6. April 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schwei- zerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittel- bar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- 2 führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Be- schwerde ist einzutreten, allerdings nur insofern, als das Gesuch vom 12. Februar 2018 die Beiordnung einer amtlichen Verbeiständung für das Wiederherstellungs- verfahren betrifft. Nur darüber wurde in der angefochtenen Verfügung entschieden. Sofern mit dem Rechtsbegehren 1.b. eine Beiordnung für das gesamte Strafverfah- ren verlangt wird – was auch in der Replik nicht näher erläutert wird –, ist darauf nicht einzutreten, da insoweit eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstan- des vorliegt. 3. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerdeschrift unter Hinweis auf ein Arztzeugnis vom 8. Februar 2018 im Wesentlichen geltend, sie sei nicht in der La- ge, ihre Interessen im Verfahren selbständig wahrzunehmen. Es sei nicht angän- gig, wenn die in medizinischen Belangen nicht fachkundige Staatsanwaltschaft die Aussage des Arztzeugnisses in Zweifel ziehe. 4. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt zusammengefasst die Auffassung, von der Beschwerdeführerin werde im Wiederherstellungsverfahren einzig verlangt, den Grund zu nennen, weshalb es ihr unmöglich gewesen sei, rechtzeitig Einsprache gegen den Strafbefehl zu erheben. Aufgrund der Einfachheit der zu bewältigenden Vorkehr sei das Gesuch um amtliche Verteidigung zu Recht abgewiesen worden. 5. In der Replik ergänzt die Beschwerdeführerin, sie habe keine Anschuldigungen anerkannt. Sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, selbst einfachste Handlungen wie die Bewältigung der Post vorzunehmen. Das aussage- kräftige Arztzeugnis habe einen üblichen Umfang. Es werde eine ICD-10-codierte Diagnose gestellt und gefolgert, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, sich ohne anwaltlichen Beistand zu artikulieren. Die rechtsunkundige Beschwerde- führerin habe «keine Ahnung von irgendwelchen Verfahren». Die Staatsanwalt- schaft setze sich über klare Aussagen in einem Arztzeugnis hinweg. Damit masse sie sich medizinische Kompetenzen an, über die sie nicht verfüge. 6. 6.1 Die beschuldigte Person muss unter anderem verteidigt werden, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Ver- fahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (Art. 130 Bst. c StPO). Zudem ist dann, wenn die be- schuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, eine amtliche Vertei- digung nach Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO in Fällen anzuordnen, in welchen es sich nicht um eine Bagatelle handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht ge- wachsen wäre. 6.2 Die Generalstaatsanwaltschaft hält zu Recht fest, dass bei der Frage nach der Notwendigkeit der Beiordnung einer amtlichen Verbeiständung die Komplexität der in Frage stehenden Verfahrenshandlungen in Betracht gezogen werden muss (vgl. dazu Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 450 vom 16. Januar 2018 E. 4.1 f.). Wesentlich ist der Zeitraum von 23. Dezember 2017 (Einladung zur 3 Abholung des Strafbefehls) bis zum Fristablauf (siehe Dokument Sendungsverfol- gung Strafbefehl), sowie dann bis 29. Januar 2018, als Fürsprecher B.________ Akteneinsicht verlangte. Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin in der Lage war, selber ein Wiederherstellungsgesuch zu stellen. Das erwähnte Arzt- zeugnis wurde am 8. Februar 2018 von Dr. med. C.________ ausgestellt. Dem Zeugnis ist nicht zu entnehmen, seit wann die Beschwerdeführerin bei ihr in Be- handlung steht. Die Feststellung, sie sei seit Weihnachten 2017 bis heute nicht in der Lage, den normalen Alltag zu bewältigen, ist allgemein gehalten und sagt nichts darüber, ob die Beschwerdeführerin in der Lage ist, einen Strafbefehl zu le- sen, einen Brief zu verfassen, auf einem Amt anzurufen oder einen Anwalt aufzu- suchen. Wenn man die ärztliche Feststellung zum Nennwert nehmen würde, wäre die Beschwerdeführerin auch nicht in der Lage, Nahrungsmittel zu kaufen etc., was wohl nicht gemeint sein kann. Es findet sich ebenso keine Angabe darüber, ob sich die Einschränkung der Beschwerdeführerin von Weihnachten 2017 bis zum 8. Fe- bruar 2018 verändert hat. Ähnliches gilt für den Satz, die Patientin sei derzeit nicht in der Lage, sich ohne anwaltlichen Beistand zu artikulieren. Es ist unklar, ob damit Äusserungen in einem gerichtlichen Verfahren gemeint sind oder der Beschwerde- führerin generell abgesprochen wird, sich in eigenen Angelegenheiten verbindlich zu äussern. Dass die Beschwerdeführerin emotional stark instabil ist, ergibt sich vermutungsweise bereits aus den ihr vorgeworfenen Straftaten. Emotionale Instabi- lität, auch in hohem Ausmass, bedeutet aber nicht, dass die betroffene Person nicht in der Lage ist, die Umgebung richtig wahrzunehmen, und auch nicht, dass sie nicht in der Lage ist, ihre Anliegen verständlich zu artikulieren. Dasselbe gilt hinsichtlich ihrer einfachen Schulbildung. Jedenfalls war sie bei ihren Äusserungen bei der polizeilichen Einvernahme vom 17. Oktober 2017 dazu eindeutig in der La- ge. Sie gab inhaltlich und emotional differenziert Auskunft, brachte eine eigenstän- dige Haltung zu den Vorwürfen zum Ausdruck, erwähnte Erinnerungslücken, ent- schuldigte sich, leistete auf Fragen Widerstand etc. Sie gab an, dass sie Schulden habe, diese auf ca. CHF 10‘000.00 beziffert und erklärt, es gehe um Rechnungen von Versandhäusern, Energie sowie Bussen von der SBB. Auf dem Einvernahme- protokoll und dem Dokument betreffend wirtschaftliche Verhältnisse hat die Be- schwerdeführerin zudem fünf Mal in leserlicher Schrift unterschrieben. Ferner konn- te die Beschwerdeführerin Ende Dezember 2017 umziehen (vgl. Beilage 3 zum Wiederherstellungsgesuch). Fürsprecher B.________ war offenbar bereits früher für die Beschwerdeführerin tätig gewesen. Die Anwaltsvollmacht datiert vom 8. August 2017. Aus den Akten ergibt sich aber, dass die Beschwerdeführerin ihn über das neue Verfahren infor- miert haben muss, bekam er doch zunächst von der Staatsanwaltschaft eine ande- re Akte zugestellt, konnte aber auf telefonische Anfrage hin die korrekte Verfah- rensnummer nennen (siehe Post-it in Akten auf Brief Fürsprecher B.________ vom 31. Januar 2018), welche vom Strafbefehl stammen muss, der der Beschwerdefüh- rerin zusätzlich mit A-Post zugestellt worden war. Es ist damit erstellt, dass die Be- schwerdeführerin – zu unbekanntem Zeitpunkt, wohl aber im Januar 2018 – ihren Anwalt wegen dieser Sache kontaktiert hat. Es ist weder behauptet noch belegt, dass sich der geistige Zustand der Beschwerdeführerin gegenüber Oktober 2017 auf Weihnachten 2017 / Januar 2018 verschlechtert hätte. Der Anwalt der Be- 4 schwerdeführerin erwähnt, über die Beschwerdeführerin sei 2015 ein Gutachten erstellt worden, welches zu den gleichen Schlüssen gelangt sei wie das Arztzeug- nis. Der Beschwerdeführerin sei eine tiefgreifende, chronische psychische Erkran- kung attestiert worden. Die Schuldfähigkeit sei in mittlerem Grad vermindert gewe- sen und man habe die Errichtung einer Beistandschaft zwecks persönlicher und sozialer Betreuung empfohlen. Diese Ausführungen zeigen, dass der geistige Zu- stand der Beschwerdeführerin seit längerer Zeit reduziert ist und aktenmässig kein Grund zur Annahme besteht, er habe sich seit Oktober 2017 in relevantem Aus- mass verschlechtert. Gemessen aber an ihrem Verhalten anlässlich der Einver- nahme vom 17. Oktober 2017 ist die Beschwerdeführerin trotz emotionaler Instabi- lität und Einschränkung in der Lage, strafrechtliche Vorwürfe gegen sie zu verste- hen und dazu sachgerecht Stellung zu nehmen. Eine verminderte Schuldfähigkeit bedeutet nicht, dass die Beschwerdeführerin urteilsunfähig wäre, und auch nicht, dass sie sich in einem Strafverfahren nicht selber verteidigen kann. Sie hat zwei Vorstrafen und damit eine strafprozessuale Vorerfahrung. Wenn sie (nach Missach- tung der Abholungseinladung) später vom Strafbefehl Kenntnis nahm, musste ihr klar sein – es war ihr auch polizeilich angekündigt – dass es nachteilig sein würde, wenn sie nichts dagegen unternähme. Entsprechend hat sie sodann ihren Anwalt konsultiert. Gemessen am Strafbefehl handelt es sich um eine Bagatellstrafsache, welche in der Regel die Beiordnung eines amtlichen Verteidigers gestützt auf Art. 132 StPO nicht rechtfertigt. Es handelt sich um Antragsdelikte. Die Beschwerdeführerin ist beziehungsweise war intellektuell fähig, den Strafbefehl zu lesen, zu verstehen und entweder eine Einsprache zu schreiben oder sich telefonisch – bei einem Anwalt oder bei der Staatsanwaltschaft – zu erkundigen, was zu tun sei. Sie war fähig, ge- gebenenfalls selber der Staatsanwaltschaft zu schreiben, aus welchem Grund sie die Einsprachefrist nicht wahrgenommen hat. Mithin war und ist sie insgesamt in der Lage, ihre Interessen im Wiederherstellungsverfahren selber wahrzunehmen. 7. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden moderat gehalten. Dem Verteidiger der Beschwerdeführerin ist für das Beschwerdeverfahren eine amtliche Entschädigung auszurichten; die Rück- und Nachzahlungspflicht bleibt vorbehalten (Art. 135 StPO). Die Kostennote von Fürsprecher B.________ vom 10. April 2018 gibt insgesamt zu keinen Bemerkungen Anlass. Ferner ist anzumer- ken, dass die amtliche Beiordnung von Fürsprecher B.________ für das Be- schwerdeverfahren angemessen war, da sich bei der Frage, ob die Voraussetzun- gen für eine amtliche Verteidigung gegeben sind, wie gesehen komplexe Rechts- fragen stellen. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Die für das Beschwerdeverfahren zu entrichtende Entschädigung des amtlich bestell- ten Anwalts der Beschwerdeführerin, Fürsprecher B.________, wird bestimmt auf: Leistungen Satz amtliche Entschädigung 8.58h 200.00 CHF 1'716.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 38.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'754.50 CHF 135.10 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'889.60 volles Honorar 250.00 CHF 2'145.85 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 38.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'184.35 CHF 168.20 Total CHF 2'352.55 nachforderbarer Betrag CHF 462.95 Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erlauben, hat sie dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 1‘889.60 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 462.95, zu erstatten. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten) 6 Bern, 17. April 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b StPO. 7