a f. StPO ausgenommen ist. Die Beschwerdeführerin hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzuzahlen noch muss sie der amtlichen Anwältin die Differenz zwischen amtlichem und vollem Honorar erstatten. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau, Einzelgericht, vom 5. März 2018 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 3. Das urteilende Gericht legt die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest.