_ wurde unter anderem wegen Vergewaltigung zu ihrem Nachteil und wegen der gleichen Betrugsdelikte verurteilt – bedrohe plötzlich wieder ihre Zukunft. Daran, dass der Straffall für die Beschwerdeführerin erhebliche Schwierigkeiten bietet, ändert im Übrigen nichts, dass sie grundsätzlich weiss, worum es im Verfahren geht und dass sie gut Deutsch spricht. 5.3 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 StPO erfüllt und ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung des Regionalgerichts vom 5. März 2018 ist aufzuheben.