Es sei in diesem Zusammenhang überdies hingewiesen auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin selber das Verfahren wegen Betrugs ins Rollen gebracht hat (vgl. pag. 4, 1. Absatz), sowie auf die oberinstanzliche Verurteilung ihres Ex-Ehemannes C.________ (siehe Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 12 vom 23. August 2016). Die Beschwerdeführerin bringt mithin nachvollziehbar vor, die abgeschlossen geglaubte Vergangenheit – C.________ wurde unter anderem wegen Vergewaltigung zu ihrem Nachteil und wegen der gleichen Betrugsdelikte verurteilt – bedrohe plötzlich wieder ihre Zukunft.