3 gründen und zu einer potenziellen Strafbefreiung (vgl. bspw. pag. 37 Z. 161 ff. und pag. 38 Z. 181 ff.). Damit verbunden ist das Risiko eines Strafregistereintrags, der die 32-jährige arbeitssuchende Beschwerdeführerin vor erhebliche Schwierigkeiten insbesondere in beruflicher Hinsicht stellen kann (vgl. pag. 53 Z. 167). Es sei in diesem Zusammenhang überdies hingewiesen auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin selber das Verfahren wegen Betrugs ins Rollen gebracht hat (vgl. pag.