b StPO ist (vgl. pag. 274-279, 336). In Bezug auf das Kriterium des Bagatellfalls ist es sodann tatsächlich so, dass der Schwellenwert von Art. 132 Abs. 3 StPO (Freiheitsstrafe von 4 Monaten oder Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten) nicht erreicht ist. Allerdings können – wie soeben mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dargelegt – im Lichte der Begriffe «namentlich» in Art. 132 Abs. 2 StPO und «jedenfalls» in Art. 132 Abs. 3 StPO im Einzelfall auch andere Kriterien für die Frage massgebend sein, ob eine amtliche Verteidigung geboten ist oder nicht. In diesem Sinne ist mit der Beschwerdeführerin festzuhalten was folgt: