Auch diese Regelung [Art. 132 Abs. 3 StPO] orientiert sich an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die früher bei Straffällen mit zu erwartender bzw. ausgesprochener Freiheitsstrafe von 3-5 Monaten nicht mehr von Bagatellfall sprach (Botschaft 1180 oben). Die 4 Monate Freiheitsstrafe sind als allgemeiner, nach Gegebenheiten des Einzelfalls allenfalls nach unten zu berichtigender Massstab zu betrachten (SCHMID/JOSTISCH, in: Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 13 zu Art. 132 StPO). 5.2 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin soweit ersichtlich unstrittig mittellos im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO ist (vgl. pag.