4. Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, gemäss BGE 143 I 164 E. 3.6 folge aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen sei, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht seien. Es sei eine Beurteilung der konkreten Umstände notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entziehe. Diese führe hier zum Resultat, dass die Voraussetzungen von Art. 132 StPO erfüllt seien.