3. Das Regionalgericht widerrief die amtliche Verteidigung mit der Begründung, dass es sich – wie die im Strafbefehl ausgefällte Sanktion (Geldstrafe von 50 Tagessätzen und Verbindungsbusse von CHF 300.00) deutlich mache – um einen Bagatellfall handle. Auch in rechtlicher Hinsicht biete der Fall keine besonderen Schwierigkeiten. Die Beschwerdeführerin wisse, was ihr vorgeworfen werde. Sie könne sich entsprechend verteidigen.