Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 108 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. April 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Apolloni Meier Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecherin B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerruf amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen Betrugs Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Emmen- tal-Oberaargau, Einzelgericht, vom 5. März 2018 (PEN 18 45) Erwägungen: 1. Am 23. Oktober 2017 erliess die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) einen Strafbefehl gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen Betrugs, mehrfach und teilweise versucht begangen, und verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 50 Tages- sätzen zu je 30.00 sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.00. Am 31. Ok- tober 2017 erhob die Beschwerdeführerin, neu vertreten durch Fürsprecherin B.________, Einsprache gegen den Strafbefehl. Am 18. Dezember 2018 teilte Für- sprecherin B.________ mit, dass an der Einsprache festgehalten werde und dass sie um Beiordnung als amtliche Verteidigerin ersuche. Am 14. Februar 2018 setzte die Staatsanwaltschaft Fürsprecherin B.________ mit Wirkung ab 18. Dezember 2017 als amtliche Verteidigerin der Beschwerdeführerin ein. Gleichentags überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) zur Durchführung des Hauptverfahrens. Am 5. März 2018 widerrief das Regionalgericht die Einsetzung von Fürsprecherin B.________ als amtliche Verteidigerin der Beschwerdeführerin mit sofortiger Wir- kung. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 16. März 2018 Beschwerde und beantragte, Fürsprecherin B.________ sei unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen im Strafverfahren wegen Betrugs, mehrfach und teilweise versucht begangen, als amtliche Anwältin beizuordnen. Mit Eingaben je vom 26. März 2018 verzichte- ten sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch das Regionalgericht auf eine Stellungnahme. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Ta- gen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Be- schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren recht- lich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Das Regionalgericht widerrief die amtliche Verteidigung mit der Begründung, dass es sich – wie die im Strafbefehl ausgefällte Sanktion (Geldstrafe von 50 Tagessät- zen und Verbindungsbusse von CHF 300.00) deutlich mache – um einen Bagatell- fall handle. Auch in rechtlicher Hinsicht biete der Fall keine besonderen Schwierig- keiten. Die Beschwerdeführerin wisse, was ihr vorgeworfen werde. Sie könne sich entsprechend verteidigen. 4. Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, gemäss BGE 143 I 164 E. 3.6 folge aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen sei, wenn die im Gesetz genannten Schwellen- werte nicht erreicht seien. Es sei eine Beurteilung der konkreten Umstände not- wendig, die sich einer strengen Schematisierung entziehe. Diese führe hier zum Resultat, dass die Voraussetzungen von Art. 132 StPO erfüllt seien. 2 5. 5.1 Gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 f. StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung na- mentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschul- digte Person allein nicht gewachsen wäre. Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Gelds- trafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist. Daraus, aber auch aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO ("jedenfalls dann nicht"), folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellen- werte nicht erreicht sind (Urteil 1B_263/2013 vom 20. November 2013 E. 4.3 mit Hinweis). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Formulierung von Abs. 2 durch die Verwendung des Worts "namentlich" zum Ausdruck bringt, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den beiden genannten Kriterien (kein Ba- gatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht ge- wachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl. im Einzelnen Urteil 1B_746/2012 vom 5. März 2013 E. 2.5 mit Hinweis). Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Immerhin lässt sich festhalten, dass je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, desto geringer sind die An- forderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, und umgekehrt (Urteil 1B_380/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 2.5 mit Hinweis). (BGE 143 I 164 E. 3.6). Auch diese Regelung [Art. 132 Abs. 3 StPO] orientiert sich an der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung, die früher bei Straffällen mit zu erwartender bzw. ausgesprochener Freiheitsstrafe von 3-5 Monaten nicht mehr von Bagatellfall sprach (Botschaft 1180 oben). Die 4 Monate Freiheitsstrafe sind als allgemeiner, nach Gegebenheiten des Einzelfalls allenfalls nach unten zu berichtigender Massstab zu betrachten (SCHMID/JOSTISCH, in: Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 13 zu Art. 132 StPO). 5.2 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin soweit ersichtlich unstrittig mittellos im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO ist (vgl. pag. 274-279, 336). In Bezug auf das Kriterium des Bagatellfalls ist es sodann tatsächlich so, dass der Schwellenwert von Art. 132 Abs. 3 StPO (Freiheitsstrafe von 4 Monaten oder Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten) nicht erreicht ist. Allerdings können – wie soeben mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dargelegt – im Lichte der Begriffe «namentlich» in Art. 132 Abs. 2 StPO und «jedenfalls» in Art. 132 Abs. 3 StPO im Einzelfall auch andere Kriterien für die Frage massgebend sein, ob eine amtliche Verteidigung geboten ist oder nicht. In diesem Sinne ist mit der Beschwerdeführerin festzuhalten was folgt: Die Verteidigung im hängigen Strafverfahren wegen mehrfachen, teilweise versucht begangenen Betrugs auf- grund von Sachverhalten, die teilweise mehr als 10 Jahre zurückliegen, bietet für die Beschwerdeführerin insbesondere rechtliche Schwierigkeiten. Diesen ist sie al- leine nicht gewachsen. Es stellen sich recht komplexe, für eine wenig gebildete Person nur schwer verständliche Rechtsfragen namentlich zur Form der Tatbeteili- gung, zu den subjektiven Tatbestandselementen, zu allfälligen Rechtfertigungs- 3 gründen und zu einer potenziellen Strafbefreiung (vgl. bspw. pag. 37 Z. 161 ff. und pag. 38 Z. 181 ff.). Damit verbunden ist das Risiko eines Strafregistereintrags, der die 32-jährige arbeitssuchende Beschwerdeführerin vor erhebliche Schwierigkeiten insbesondere in beruflicher Hinsicht stellen kann (vgl. pag. 53 Z. 167). Es sei in diesem Zusammenhang überdies hingewiesen auf den Umstand, dass die Be- schwerdeführerin selber das Verfahren wegen Betrugs ins Rollen gebracht hat (vgl. pag. 4, 1. Absatz), sowie auf die oberinstanzliche Verurteilung ihres Ex-Ehemannes C.________ (siehe Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 12 vom 23. August 2016). Die Beschwerdeführerin bringt mithin nachvoll- ziehbar vor, die abgeschlossen geglaubte Vergangenheit – C.________ wurde un- ter anderem wegen Vergewaltigung zu ihrem Nachteil und wegen der gleichen Be- trugsdelikte verurteilt – bedrohe plötzlich wieder ihre Zukunft. Daran, dass der Straffall für die Beschwerdeführerin erhebliche Schwierigkeiten bietet, ändert im Übrigen nichts, dass sie grundsätzlich weiss, worum es im Verfahren geht und dass sie gut Deutsch spricht. 5.3 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 StPO erfüllt und ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung des Regionalgerichts vom 5. März 2018 ist aufzuheben. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Anwältin der Beschwerdeführerin für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das Beschwerdeverfahren fällt – im Falle einer Verurteilung der Beschwerdeführerin – von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a f. StPO ausgenommen ist. Die Beschwerdeführerin hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzuzahlen noch muss sie der amtlichen Anwältin die Differenz zwischen amtlichem und vollem Honorar erstatten. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau, Einzelgericht, vom 5. März 2018 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 3. Das urteilende Gericht legt die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, a.v.d. Fürsprecherin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsidentin D.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt E.________ (EO 11 8393) Bern, 16. April 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5