Bereits aufgrund des bandenmässigen Diebstahls droht eine Mindeststrafe von sechs Monaten. Die bis am 28. Mai 2018 ausgestandene Untersuchungshaft ist damit noch verhältnismässig. Eine Verzögerung des Verfahrens wird zu Recht nicht geltend gemacht. Zudem ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren weiterhin mit der gebotenen Beschleunigung führen wird. Die Untersuchungshaft erweist sich als verhältnismässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.