Die Fluchtgefahr erweist sich als derart ausgeprägt, dass sich Ersatzmassnahmen als unzureichend erweisen. Zudem ist nicht ersichtlich und wird denn auch nicht begründet, inwiefern der Beschwerdeführer in der Lage sein sollte, eine angemessene Kaution zu leisten. Wie bereits ausgeführt, liegt ein dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfachen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruch, mehrfacher Sachbeschädigung und Vergehen gegen das Ausländergesetz vor. Bereits aufgrund des bandenmässigen Diebstahls droht eine Mindeststrafe von sechs Monaten.