Dem Indiz der Schwere der Strafe kommt bei dieser Ausgangslage keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu. Der Beschwerdeführer hat keinen Grund, länger in der Schweiz zu bleiben oder sich dem Strafverfahren zu stellen. Die Voruntersuchung ist noch nicht abgeschlossen. Zwar plant die Staatsanwaltschaft keine weiteren Ermittlungshandlungen. Es ist aber denkbar, dass aufgrund der innert Frist von Art. 318 StPO gestellten Beweisanträge nochmals Einvernahmen durchgeführt werden oder es zu anderen Ermitt-