Gemäss eigenen Aussagen reiste er ohne Gepäck in die Schweiz ein. Er geht keiner Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keinerlei Beziehungen in der Schweiz. Seine Angaben, wonach er in die Schweiz gekommen sei, um in der Landwirtschaft zu arbeiten, sind wenig glaubhaft. Es besteht der dringende Verdacht, dass er einzig zum Zweck der Verübung von Delikten in die Schweiz eingereist ist. Diese persönlichen Verhältnisse lassen eine Flucht als sehr wahrscheinlich erscheinen. Dem Indiz der Schwere der Strafe kommt bei dieser Ausgangslage keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu.