Dass beim Vergleich der Schuhe des Beschwerdeführers mit den Tatortspuren «nur» Übereinstimmungen bezüglich Fabrikationsmerkmalen und nicht bezüglich gebrauchsbedingten Merkmalen festgestellt werden konnten (vgl. Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes vom 20. März 2018) ändert ebenfalls nichts am dringenden Tatverdacht. Hinweise auf eine weitere Person, welche die gleiche Schuhmarke und Schuhgrösse wie der Beschwerdeführer getragen hätte, fehlen.