lenshop, in das Altersheim sowie in das Ferienhaus und die Alphütte H.________(Ort) beteiligt war. Ein Zufall, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, kommt bei dieser Ausgangslage nicht ernsthaft in Betracht. Dass beim Vergleich der Schuhe des Beschwerdeführers mit den Tatortspuren «nur» Übereinstimmungen bezüglich Fabrikationsmerkmalen und nicht bezüglich gebrauchsbedingten Merkmalen festgestellt werden konnten (vgl. Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes vom 20. März 2018) ändert ebenfalls nichts am dringenden Tatverdacht.