Zudem konnten bei mehreren dieser Fälle auch Spuren von anderen teilweise unbekannten Tätern sichergestellt werden. Mit Blick darauf sowie die Umstände der Anhaltung des Beschwerdeführers, den Aussagen von D.________, dessen Verbindung zum Beschwerdeführer sowie den fehlenden plausiblen Erklärungen des Beschwerdeführers für seine Einreise in die Schweiz oder seinen Aufenthalt an den Tatorten bestehen genügend konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer als Mittäter in wechselnder Zusammensetzung an den Einbruchdiebstählen in der Fabrik, in der Alphütte J.________(Ort), in den Tankstel-