3.5 Sämtliche dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Einbruchdiebstähle weisen dasselbe Vorgehen auf (vgl. Deliktsblätter, Akten Staatsanwaltschaft, Band 1, Faszikel 4) und fanden in örtlicher und zeitlicher Nähe statt. In fünf der sechs Fälle konnten Spuren sichergestellt werden, welche darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer an den Tatorten anwesend war (Schuhabdruck, DNA). Zudem gab D.________ neben dem Einbruchdiebstahl in die Alphütte H.________(Ort) auch die Einbruchdiebstähle in das Altersheim sowie in den Tankstellenshop zu.