Betreffend Einbruch in den Tankstellenshop begründeten weder die Staatsanwaltschaft noch das Zwangsmassnahmengericht ihre Rückschlüsse auf seine Täterschaft. Auch die aufgefundenen DNA-Spuren genügten für die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung nicht. Das Zwangsmassnahmengericht habe zu prüfen, ob die vorgelegten Indizien in den einzelnen Fällen eine Verurteilung wahrscheinlich machten. Alles andere sei irrelevant. 3.5 Sämtliche dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Einbruchdiebstähle weisen dasselbe Vorgehen auf (vgl. Deliktsblätter, Akten Staatsanwaltschaft, Band 1, Faszikel 4) und fanden in örtlicher und zeitlicher Nähe statt.