_ lag eine Tasche mit Einbruchwerkzeug, ein Rucksack mit einem Käse sowie eine Flasche Schnaps. In der Alphütte wurden zudem der Pass des Beschwerdeführers sowie Abdrücke von Fussspuren gefunden. Diese Schuhspuren passten zu den Schuhabdrücken des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist geständig, zusammen mit D.________ in die Alphütte H.________(Ort) eingebrochen zu sein. Jedoch bestreitet er seine Beteiligung an weiteren Einbrüchen. Im Rahmen der Ermittlungen wurden die DNA des Beschwerdeführers und von D.________ ausgewertet.