Eine weitere Verlängerung bis am 28. Mai 2018 erfolgte am 2. März 2018. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 15. März 2018 Beschwerde ein. Er beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen und die Kosten seien zur Hauptsache zu schlagen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 20. März 2018 auf eine Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 19. März 2018 Staatsanwältin C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren.