Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 106 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. April 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern, vertreten durch Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Scheiben- strasse 11, 3600 Thun Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl, Sachbeschädigung, etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Oberland vom 2. März 2018 (ARR 18 23) Erwägungen: 1. Gegen den Beschuldigten läuft ein Strafverfahren wegen gewerbs- und banden- mässigen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs sowie Vergehen gegen das Ausländergesetz. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Oberland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) ordnete am 2. Oktober 2017 Untersu- chungshaft gegen den Beschuldigten an (ARR 17 119) und verlängerte diese am 6. Dezember 2017 bis am 28. Februar 2018 (ARR 17 148). Eine weitere Verlänge- rung bis am 28. Mai 2018 erfolgte am 2. März 2018. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich ver- teidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 15. März 2018 Beschwerde ein. Er be- antragte, der Entscheid sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersu- chungshaft zu entlassen und die Kosten seien zur Hauptsache zu schlagen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 20. März 2018 auf eine Stellungnah- me. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 19. März 2018 Staatsanwältin C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Be- schwerdeverfahren. Diese beantragte am 21. März 2018 die Abweisung der Be- schwerde. Auf Aufforderung der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer, reichte die Staatsanwaltschaft am 28. März 2018 die Akten O 17 11487 betreffend den mutmasslichen Mittäter D.________ ein. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Verlängerung der Untersu- chungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zu- ständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersu- chungshaft in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Untersuchungshaft setzt voraus, dass die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). 3.2 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtspre- chung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunk- te für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausge- dehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem er- 2 kennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 2.1). Zu Beginn der Strafun- tersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Wenn bereits in einem frühen Verfahrensstadium ein erheblicher und konkreter dringender Tatver- dacht besteht, welcher eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen lässt, muss sich dieser allerdings nicht weiter erhärten. In diesem Fall ist der allgemeine Haft- grund gegeben, wenn die beschuldigte Person im Laufe der Ermittlungen nicht ent- lastet wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_60/2018 vom 22. Februar 2018 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 3.3 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, an insgesamt sechs Einbruch- diebstählen (einmal versucht) beteiligt gewesen zu sein. Nach dem Einbruchdieb- stahl vom 29. September 2017 in der Firma F.________ fand bei den Alphütten in der Umgebung eine polizeiliche Nachsuche nach der unbekannten Täterschaft statt. Im Bereich G.________(Ort) traf die Polizei den alkoholisierten Beschwerde- führer an. Ausser einer Taschenuhr trug er keine Effekten auf sich. Eine weitere Patrouille entdeckte bei einer Alphütte bei der H.________(Ort) ein aufgewuchtetes Fenster und Blutspuren am Klappladen beim Fenster. In der Hütte befand sich eine weitere, stark alkoholisierte Person, welche am Schlafen war. Dabei handelte es sich um D.________ aus Moldawien. Sowohl der Beschwerdeführer als auch D.________ wiesen eine Handverletzung auf. Unmittelbar neben D.________ lag eine Tasche mit Einbruchwerkzeug, ein Rucksack mit einem Käse sowie eine Fla- sche Schnaps. In der Alphütte wurden zudem der Pass des Beschwerdeführers sowie Abdrücke von Fussspuren gefunden. Diese Schuhspuren passten zu den Schuhabdrücken des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist geständig, zu- sammen mit D.________ in die Alphütte H.________(Ort) eingebrochen zu sein. Jedoch bestreitet er seine Beteiligung an weiteren Einbrüchen. Im Rahmen der Ermittlungen wurden die DNA des Beschwerdeführers und von D.________ aus- gewertet. Die DNA des Beschwerdeführers konnte bei den Einbruchdiebstählen in ein Altersheim, in ein Ferienhaus sowie in die Alphütte H.________(Ort) am 29. September 2017 nachgewiesen werden. Nach den Einbruchdiebstählen in eine Fabrik, die Alphütte J.________(Ort) und in das Altersheim wurden zudem Schuh- sohlenabdrücke, welche dem Schuhtyp und der Schuhgrösse der beim Beschwer- deführer sichergestellten Schuhe entsprachen, aufgefunden. Nach dem Einbruch- diebstahl in das Altersheim konnten in Tatortnähe am Waldrand drei Rucksäcke und ein Schlafsack sichergestellt werden. In den Rucksäcken befand sich Delikts- gut vom Einbruchdiebstahl in den Tankstellenshop und bei den Rucksäcken eine Trinkflasche, ab welcher die DNA des Beschwerdeführers sichergestellt werden konnte. Beim Einbruchdiebstahl in die Alphütte H.________ befand sich der Be- schwerdeführer in Begleitung von D.________. D.________ ist geständig, den Ein- bruchdiebstahl in das Altersheim sowie in den Tankstellenshop verübt zu haben. Beim Einbruchdiebstahl in das Altersheim wurde zudem die DNA von I.________ aufgefunden. Nach dem Einbruchdiebstahl in das Ferienhaus wurde neben der DNA des Beschwerdeführers eine weitere DNA-Spur einer unbekannten Person 3 gefunden (vgl. Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 22. Februar 2018 sowie die amtlichen Akten O 17 11488). 3.4 Der Beschwerdeführer nimmt zu den einzelnen Ermittlungsergebnissen Stellung. Er kommt zum Schluss, dass niemand verurteilt werde, nur weil er einen Turn- schuh aus einer Massenproduktion trage, dessen Sohlenmuster mit demjenigen an einem Tatort übereinstimmen solle. Betreffend Einbruch in den Tankstellenshop begründeten weder die Staatsanwaltschaft noch das Zwangsmassnahmengericht ihre Rückschlüsse auf seine Täterschaft. Auch die aufgefundenen DNA-Spuren genügten für die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung nicht. Das Zwangsmass- nahmengericht habe zu prüfen, ob die vorgelegten Indizien in den einzelnen Fällen eine Verurteilung wahrscheinlich machten. Alles andere sei irrelevant. 3.5 Sämtliche dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Einbruchdiebstähle weisen das- selbe Vorgehen auf (vgl. Deliktsblätter, Akten Staatsanwaltschaft, Band 1, Faszikel 4) und fanden in örtlicher und zeitlicher Nähe statt. In fünf der sechs Fälle konnten Spuren sichergestellt werden, welche darauf hindeuten, dass der Beschwerdefüh- rer an den Tatorten anwesend war (Schuhabdruck, DNA). Zudem gab D.________ neben dem Einbruchdiebstahl in die Alphütte H.________(Ort) auch die Einbruch- diebstähle in das Altersheim sowie in den Tankstellenshop zu. Neben dem Ruck- sack mit dem Deliktsgut aus dem Einbruchdiebstahl in den Tankstellenshop wurde eine PET-Flasche mit der DNA des Beschwerdeführers aufgefunden. Konkrete An- haltspunkte für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat liegen damit ebenfalls vor. Zudem konnten bei mehreren dieser Fälle auch Spuren von anderen teilweise unbekannten Tätern sichergestellt werden. Mit Blick darauf sowie die Um- stände der Anhaltung des Beschwerdeführers, den Aussagen von D.________, dessen Verbindung zum Beschwerdeführer sowie den fehlenden plausiblen Er- klärungen des Beschwerdeführers für seine Einreise in die Schweiz oder seinen Aufenthalt an den Tatorten bestehen genügend konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer als Mittäter in wechselnder Zusammensetzung an den Ein- bruchdiebstählen in der Fabrik, in der Alphütte J.________(Ort), in den Tankstel- lenshop, in das Altersheim sowie in das Ferienhaus und die Alphütte H.________(Ort) beteiligt war. Ein Zufall, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, kommt bei dieser Ausgangslage nicht ernsthaft in Betracht. Dass beim Vergleich der Schuhe des Beschwerdeführers mit den Tatortspuren «nur» Übereinstimmun- gen bezüglich Fabrikationsmerkmalen und nicht bezüglich gebrauchsbedingten Merkmalen festgestellt werden konnten (vgl. Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes vom 20. März 2018) ändert ebenfalls nichts am dringenden Tatverdacht. Hinweise auf eine weitere Person, welche die gleiche Schuhmarke und Schuhgrös- se wie der Beschwerdeführer getragen hätte, fehlen. Der dringende Tatverdacht ergibt sich nicht nur aus den einzelnen sichergestellten Spuren, sondern aus der Gesamtheit der Indizien, welche auf eine banden- und gewerbsmässige Begehung hinweisen. Entscheidend ist daher nicht die vom Beschwerdeführer vorgenommene isolierte Würdigung einzelner Ermittlungsergebnisse oder Fälle, sondern das Ge- samtbild. Das Zwangsmassnahmengericht durfte den dringenden Tatverdacht we- gen mehrfachem gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfachem Haus- friedensbruchs und mehrfacher Sachbeschädigung jedenfalls mit vertretbaren Gründen bejahen. Dies wird letztlich auch durch den Sammelrapport des Dezer- 4 nats Diebstahl und Einbruch vom 19. Februar 2018 im getrennt geführten Verfah- ren gegen den mutmasslichen Mittäter D.________ bestätigt. Der dringende Tat- verdacht wegen Vergehen gegen das Ausländergesetz ist unbestritten. 4. 4.1 Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (Urteil des Bundesgerichts 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5.2). Bei der Bewer- tung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als mög- lich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebens- verhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren be- rufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Aus- land und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1 und 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrati- onsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich wei- terhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 221 StPO). 4.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Moldawien. Er hat eine Tochter in Mol- dawien und Familie, zu denen er Kontakt hat. Gemäss eigenen Aussagen reiste er ohne Gepäck in die Schweiz ein. Er geht keiner Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keinerlei Beziehungen in der Schweiz. Seine Angaben, wonach er in die Schweiz gekommen sei, um in der Landwirtschaft zu arbeiten, sind wenig glaub- haft. Es besteht der dringende Verdacht, dass er einzig zum Zweck der Verübung von Delikten in die Schweiz eingereist ist. Diese persönlichen Verhältnisse lassen eine Flucht als sehr wahrscheinlich erscheinen. Dem Indiz der Schwere der Strafe kommt bei dieser Ausgangslage keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu. Der Beschwerdeführer hat keinen Grund, länger in der Schweiz zu bleiben oder sich dem Strafverfahren zu stellen. Die Voruntersuchung ist noch nicht abgeschlossen. Zwar plant die Staatsanwaltschaft keine weiteren Ermittlungshandlungen. Es ist aber denkbar, dass aufgrund der innert Frist von Art. 318 StPO gestellten Beweis- anträge nochmals Einvernahmen durchgeführt werden oder es zu anderen Ermitt- 5 lungshandlungen kommt, welche die Anwesenheit des Beschwerdeführers bedin- gen. Die Fluchtgefahr liegt damit (noch) vor. 5. 5.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Auch ohne entsprechenden Antrag ist zu prüfen, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich beziehungsweise geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]). Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu er- wartenden Strafe übersteigt (BGE 139 IV 270 E. 3.1). 5.2 Die Fluchtgefahr erweist sich als derart ausgeprägt, dass sich Ersatzmassnahmen als unzureichend erweisen. Zudem ist nicht ersichtlich und wird denn auch nicht begründet, inwiefern der Beschwerdeführer in der Lage sein sollte, eine angemes- sene Kaution zu leisten. Wie bereits ausgeführt, liegt ein dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfachen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruch, mehrfacher Sachbeschädigung und Vergehen gegen das Ausländergesetz vor. Bereits aufgrund des bandenmässigen Diebstahls droht eine Mindeststrafe von sechs Monaten. Die bis am 28. Mai 2018 ausgestandene Untersuchungshaft ist damit noch verhältnismässig. Eine Verzöge- rung des Verfahrens wird zu Recht nicht geltend gemacht. Zudem ist davon auszu- gehen, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren weiterhin mit der gebotenen Be- schleunigung führen wird. Die Untersuchungshaft erweist sich als verhältnismässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Be- schwerdeverfahren wird durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzuset- zen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Oberland, Gerichtspräsidentin E.________ von Allmen (mit den Akten) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (mit den Ak- ten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 4. April 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7