4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Kanton Bern. 5. Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung auszurichten. Diese wird mit separatem Beschluss festgesetzt. Die Beschwerdekammer in Strafsachen zieht in Erwägung, die mit Kostennote vom 27. Juni 2018 geltend gemachte Entschädigung zu kürzen. Rechtsanwalt C.________ hat Gelegenheit, zur beabsichtigten Kürzung seiner Kostennote innert 10 Tagen seit Zustellung des Beschlusses Stellung zu nehmen.