13 zung seiner Kostennote innert angesetzter Frist zu nehmen. Die Entschädigung ist mit separatem Beschluss festzusetzen. 14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Beschwerdeverfahren BK 18 26 wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Auf die Beschwerde vom 12. März 2018 wird nicht eingetreten (BK 18 101). 3. Auf die Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde wird nicht eingetreten.