Anhaltspunkte, welche einen Zuschlag im Sinne von Art. 9 PKV gerechtfertigt erscheinen liessen, liegen derzeit nicht vor. Die Beschwerde im Verfahren BK 18 101 betraf zudem ausschliesslich die Wiedererwägung der angefochtenen Einstellungsverfügung durch die Staatsanwaltschaft und war folglich thematisch sehr eingeschränkt. Ausserdem hat Rechtsanwalt C.________ die Auslagen lediglich pauschal ausgewiesen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen zieht in Erwägung, die von Rechtsanwalt C.________ mit Kostennote vom 27. Juni 2018 geltend gemachte Entschädigung zu kürzen. Rechtsanwalt C.________ erhält Gelegenheit, zur beabsichtigten Kür-