Stunden sowie pauschale Auslagen von CHF 25.00 geltend, insgesamt ausmachend einen Aufwand von CHF 7‘867.80 (28.9 Stunden à CHF 250.00, inkl. Auslagen und MWSt.). Es stellt sich die Frage, ob der geltend gemachte Zeitaufwand, insbesondere unter Berücksichtigung des von der PKV vorgegebenen Tarifrahmens, in diesem Umfang in der Sache geboten ist. Namentlich erscheint der Aufwand Aktenstudium/Rechtsabklärungen sowie Redaktion der Rechtsschriften (BK 18 26: 14.25 Stunden; BK 18 101: 11.75 Stunden) als hoch. Anhaltspunkte, welche einen Zuschlag im Sinne von Art. 9 PKV gerechtfertigt erscheinen liessen, liegen derzeit nicht vor.