Auslagen sind spezifiziert aufzuführen (vgl. Ziff. 3.1 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts vom 25. November 2016 betreffend Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht). Rechtsanwalt C.________ macht in seiner Kostennote für das Verfahren BK 18 26 einen Aufwand von total 16.2 Stunden sowie pauschale Auslagen von CHF 35.00 sowie für das Verfahren BK 18 101 einen Aufwand von 12.7 Stunden sowie pauschale Auslagen von CHF 25.00 geltend, insgesamt ausmachend einen Aufwand von CHF 7‘867.80 (28.9 Stunden à CHF 250.00, inkl. Auslagen und MWSt.).