beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren, die mit der Einstellung durch die Staatsanwaltschaft erledigt werden CHF 550.00 bis CHF 7‘500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 Bst. a und b des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Darüber hinaus wird ein Zuschlag nur bei Verfahren gewährt, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen (vgl. Art. 9 PKV). Auslagen sind spezifiziert aufzuführen (vgl. Ziff.