Bern hat der Beschwerdeführer auch Anspruch auf eine volle Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren BK 18 26 und BK 18 101 sowie für die Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde. Die Entschädigung trägt der Kanton Bern. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. g i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f und a der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren, die mit der Einstellung durch die Staatsanwaltschaft erledigt werden CHF 550.00 bis CHF 7‘500.00.