428 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Konstellation rechtfertigt indessen, von einer teilweisen Auferlage der Verfahrenskosten abzusehen und die gesamten Kosten der Beschwerdeverfahren (inkl. Aufwendungen für die Beurteilung der Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde), bestimmt auf CHF 1‘500.00, dem Kanton Bern aufzuerlegen. 7.2 Entsprechend der Auferlegung der gesamten Verfahrenskosten an den Kanton Bern hat der Beschwerdeführer auch Anspruch auf eine volle Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren BK 18 26 und BK 18 101 sowie für die Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde.