12 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 18 26 zufolge der Wiedererwägung durch die Staatsanwaltschaft vom Kanton Bern zu tragen. Hinsichtlich des Nichteintretens auf die Beschwerde vom 12. März 2018 (Beschwerdeverfahren BK 18 101) ist der Beschwerdeführers grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).