a StPO) eine Reaktion der Staatsanwaltschaft auf die Vorbringen des Beschwerdeführers angezeigt gewesen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Staatsanwaltschaft in analoger Anwendung von Art. 41 Abs. 1 StPO mittels anfechtbarer Verfügung an ihrer Zuständigkeit festgehalten hätte, sofern sie die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig gehalten hätte. Indem die Staatsanwaltschaft sogleich eine Einstellungsverfügung erliess, entzog sie dem Beschwerdeführer faktisch die Möglichkeit, sich gegen die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft zur Wehr zu setzen. Das Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 4. Oktober 2017 war dem Beschwerdeführer nicht eröffnet worden.