Vielmehr stellte sie am 14. Dezember 2017 umgehend das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ein, unter Verweis auf das Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 4. Oktober 2017 und ohne Bezugnahme auf die Eingabe des Beschwerdeführers. Nach Auffassung der Beschwerdekammer in Strafsachen wäre in der vorliegenden Konstellation, insbesondere angesichts der nach summarischer Prüfung nicht von der Hand zu weisenden Ausführungen des Beschwerdeführers zur Bundeszuständigkeit, vorgängig des Erlasses der Einstellungsverfügung gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO)