Die Staatsanwaltschaft reagierte auf das Schreiben des Beschwerdeführers und dessen sinngemässen Antrag auf Überweisung an die Bundesanwaltschaft nicht. Vielmehr stellte sie am 14. Dezember 2017 umgehend das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ein, unter Verweis auf das Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 4. Oktober 2017 und ohne Bezugnahme auf die Eingabe des Beschwerdeführers.