23 Abs. 1 Bst. h StPO erneut abzuklären, zumal sich die Bundesanwaltschaft in ihrem Schreiben vom 4. Oktober 2017 mit Blick auf die geltende Rechtslage auf einen offensichtlich nicht mehr einschlägigen Bundesgerichtsentscheid stütze und insoweit eine unrichtige Beurteilung der Zuständigkeitsfrage vorgenommen habe. Die Staatsanwaltschaft reagierte auf das Schreiben des Beschwerdeführers und dessen sinngemässen Antrag auf Überweisung an die Bundesanwaltschaft nicht.