Dieses Gesetz habe, so das Bundesgericht, keinen Raum für die Durchführung bahnpolizeilicher Aufgaben ausserhalb der Bahnpolizei gelassen. Das Bundesgesetz über die Handhabung der Bahnpolizei sei mit dem Inkrafttreten des BGST per 1. Oktober 2011 aufgehoben worden. Angestellte der D.________(Unternehmung) würden im Rahmen ihrer dienstlichen Verrichtung gestützt auf Art. 5 Abs. 3 BGST als Beamte im Sinne von Art. 285 StGB gelten. Dies treffe namentlich für den vorliegenden Fall zu. Es sei davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte gemäss Art. 285 StGB und Art. 9 BGST strafbar gemacht habe. Die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft sei gestützt auf Art. 23 Abs. 1 Bst.