285 StGB unterfalle. Zwar sei es richtig, dass das Bundesgericht mit Urteil 1B_443/2011 festhalte, Mitarbeiter der D.________(Unternehmung) seien privatrechtlich bei einer privaten Sicherheitsunternehmung angestellt und seien somit keine Beamten im Sinne von Art. 285 Abs. 1 bzw. Art. 110 Abs. 3 StGB. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung stütze sich indessen auf Art. 12 des damals noch in Kraft stehenden Bundesgesetzes über die Handhabung der Bahnpolizei. Dieses Gesetz habe, so das Bundesgericht, keinen Raum für die Durchführung bahnpolizeilicher Aufgaben ausserhalb der Bahnpolizei gelassen.