Die Generalstaatsanwaltschaft retournierte in der Folge am 5. Oktober 2017 die Akten der Staatsanwaltschaft. Am 26. Oktober 2017 gewährte die Staatsanwaltschaft den Parteien Frist nach Art. 318 StPO zur Einreichung einer Stellungnahme hinsichtlich der geplanten teilweisen Einstellung des Verfahrens. Zum Straftatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer erfülle den Behörden- und Beamtenbegriff von Art. 285 StGB nicht. Am 31. Oktober 2017 zeigte Rechtsanwalt C.________ an, dass er vom Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt worden war und beantragte Akteneinsicht.