Zur Begründung führte sie aus, bei der D.________(Unternehmung) handle es sich um eine privatrechtliche Aktiengesellschaft. Beim angezeigten Vorfall seien dem Beschwerdeführer daher keine der Bahnpolizei vorbehaltenen Aufgaben zugekommen. Er sei lediglich als privatrechtlich Angestellter einer privaten Sicherheitsunternehmung tätig gewesen. Daher handle es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Beamten des Bundes. Es wurde auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_443/2011 vom 28. November 2011 verwiesen. Die Generalstaatsanwaltschaft retournierte in der Folge am 5. Oktober 2017 die Akten der Staatsanwaltschaft.